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Herbert Böttcher


„Wir schaffen das!“

Mit Ausgrenzungsimperialismus und Ausnahmezustand gegen Flüchtlinge

Referat, gehalten auf dem EXIT!-Seminar in Mainz am 08.10.2016

Die Willkommenskultur für Flüchtlinge war schnell zu Ende. Das vollmundige ‚Wir schaffen das!‘ der Bundeskanzlerin war zuerst warmherzige Rhetorik, wurde dann zur trotzigen Durchhalteparole und am Ende zu einem Schuldbekenntnis in einer Art öffentlicher Beichte. Die Krisenrealität hatte sich in der Verschärfung repressiver Maßnahmen gegen Flüchtlinge sowie in Anschlägen auf Flüchtlingsunterkünfte unübersehbar zurückgemeldet. Spätestens mit mit der Silvesternacht von Köln geriet das Flüchtlingsthema in den Sog der Diskussion um Gewalt und mündete schließlich vor dem Hintergrund von Amokläufen und Terroranschlägen in der Türkei, in Frankreich und Deutschland in Debatten um den IS-Terrorismus.

Willkommenskultur und Rhetorik der Bundeskanzlerin gerieten unter Druck. Merkels vermeintlich zu freundliche Flüchtlingspolitik wird nun für ausländerfeindliche Anschläge verantwortlich gemacht. Dagegen stehen Stimmen wie die von medico1 oder Pro Asyl, die für eine humane Flüchtlingspolitik eintreten. Exemplarisch hierfür beziehe ich mich auf die Publizisten Markus Metz und Georg Seeßlen.2 Sie klagen eine Flüchtlingspolitik ein, die den Freiheits- und Humanitätsidealen Europas gerecht werden soll. Rechtspopulistische und humanitäre Stimmen kommen darin überein, dass sie die sog. Flüchtlingskrise im Rahmen der kapitalistischen Vergesellschaftung bewältigen wollen: die einen im Rahmen der dem Kapitalismus immanenten Barbarei, die anderen durch die Rückkehr Europas zu den nicht eingelösten Versprechen von Freiheit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Nicht zur Kenntnis genommen wird, dass die Bewältigung der sog. Flüchtlingskrise mit der Krise des Kapitalismus auf Grenzen politischer Steuerbarkeit stößt.

  1. der Schranke des Kapitals, die mit ihrer Krisendynamik Menschen zu Überflüssigen macht,
  2. dem Ausgrenzungsimperialismus als Antwort auf die Krise,
  3. dem Rückgriff auf Agambens Kategorie des Ausnahmezustands und deren kritische Aufnahme durch Robert Kurz im Weltordnungskrieg,
  4. im Blick auf das Vernichtungspotential, das der kapitalistischen Form inhärent ist und im Zusammenhang der sog. Flüchtlingskrise sichtbar wird.

1. Kapitallogik, Krise und Überflüssig-Werden von Menschen

Alle Versuche, die sog. Flüchtlingskrise zu bewältigen, stoßen auf die Grenzen, die mit der Kapitallogik selbst gesetzt sind und die als ‚prozessierender Widerspruch‘ agiert. Auf der ökonomischen Ebene zeigt er sich als Widerspruch zwischen schrankenloser Produktivkraftentwicklung und der in der Logik des Kapitals liegenden Beschränkung der Mehrwertproduktion, die mit dem Schwinden der Arbeit die Substanz des Verwertungsprozesses aushöhlt. Auf der politischen Ebene erscheint er im Widerspruch zwischen der universalistischen auf den Weltmarkt ausgerichteten Tendenz des Kapitals und seiner Bindung an partikulare nationalstaatlich konstituierte Funktions- und Reproduktionsräume.

Mit der mikroelektronischen Revolution stößt der logische Widerspruch des Kapitalverhältnisses auf unüberwindbare historische Schranken. Er treibt das Kapital auf die Weltmärkte und zu transnationalen Strukturen. Unter dem Druck der Krise entwickelte sich der Kapitalismus aus kolonialen Strukturen hin zu einem „Weltsystem“ (Immanuel Wallerstein), das von der Unmittelbarkeit des Weltmarktes geprägt ist. Die Flucht des Kapitals in die negative Universalität des Weltmarktes hatte Folgen für das Verhältnis zu seiner partikularen nationalstaatlichen Konstitution. Sie zeigen sich in den Zentren als Finanzierungskrisen und in der Folge als Abbau von Sozialstaatlichkeit, an der Peripherie in Zerfallsprozessen von Staaten, deren Modernisierungsstrategien am Weltmarkt gescheitert sind.

Aus einem über Staaten vermittelten gleichsam inter-nationalen Weltmarkt wird ein unmittelbarer betriebswirtschaftlicher Funktionsraum. „Der Staat erscheint im Vergleich zu seiner einstigen Funktion gewissermaßen ökonomisch entleert; er ist zu einer schlaffen und sozialökonomisch in sich zusammenfallenden politischen Hülle geworden.“3 Dies gilt um so mehr, als mit dem Finanzcrash 2008 auch die Illusionen an ihr Ende gekommen sind, über fiktive Kapitalbildung, Defizitkreisläufe und staatliche Rettungsaktionen die Krise abfedern zu können.

Mit dem transnationalen Weltsystem zerfällt die nationale Souveränität. Die ersten Opfer sind die Staaten der Peripherie. Sie verlieren die Herrschaft über ihr Territorium. In den Leerräumen machen sich Plünderungsökonomien und terroristische Subkulturen breit. Für die Bevölkerung geht die Ausrichtung auf den Weltmarkt einher mit den bekannten Phänomenen von Billiglöhnen, Landvertreibung und dem Überflüssig-werden von Menschenmassen, deren Humankapital in wachsendem Maß nicht mehr verwertbar ist. Sie können ihr Leben in den kapitalistischen Formen nicht mehr reproduzieren. So wird es im Rahmen des erodierenden Weltsystems dabei bleiben, dass Lebensgrundlagen und mit ihnen primitive Reste der Subsistenzsicherung zerstört werden und im Konkurrenzkampf um das Überleben soziale Formen des Zusammenlebens verwildern. Die Folgen liegen auf der Hand und werden auch in Europa sichtbar: „Wer noch brachliegende Tatkraft besitzt und nicht zum Aktivisten der Plünderungsökonomie wird, macht sich allein oder mit Kind und Kegel auf in die gelobten Länder und Regionen der globalen Marktwirtschaft.“4

2. Ausgrenzungsimperialismus

Da es für westliche Demokraten nicht sein kann, dass sich in den Zerstörungsprozessen die finale Krise des warenproduzierenden Systems ausagiert, liegt es nahe, die globalen Probleme als Sicherheitsprobleme wahrzunehmen. Dem Imperialismus, wie er sich in diesem Zusammenhang herauskristallisiert, geht es – im Unterschied zum Imperialismus, der die kapitalistische Entwicklung bis zum Ende des 20. Jahrhunderts prägte –, nicht um Ausdehnung von Territorien und Einflusssphären zwecks Einverleibung von Menschen als Arbeitskraft, sondern darum, die Funktionsfähigkeit der verbleibenden Reste kapitalistischer Reproduktion zu sichern.

Dieser Zielsetzung dient im Kern auch der sog. „Kampf gegen den Terrorismus“. Er wird geführt in den bekannten Weltordnungskriegen und geht mit dem Bruch des Rechts einher. Vor allem der Krieg gegen Restjugoslawien machte deutlich, dass die NATO mit dem Bruch des Völkerrechts die eigene Rechtsgrundlage auszuhebeln begann. Auch in den exterritorialen Lagern von Guantanamo wird das Recht für die gefangenen Taliban- und Al-Kaida-Soldaten außer Kraft gesetzt. In der Krise häufen sich Konstellationen, die von der Normalität des Rechts ausgenommen sind.

Mit der wachsenden Zahl von Überflüssigen müssen die reproduktionsfähigen Teile des Weltsystems mehr und mehr vor diesen Überflüssigen und all den Problemen, die sich damit verbinden, gesichert werden: von unkontrollierten Gewaltausbrüchen, über Kriege und Bürgerkriege bis hin zu Flüchtlingen, die auch vor nationale Grenzen nicht Halt machen. Die Zielsetzung der Sicherheit verbindet sich mit dem Ziel der Ausgrenzung, Sicherheitsimperialismus mit Ausgrenzungsimperialismus. Es geht dabei um „Abschottung … gegen die gesellschaftliche ‚Destabilisierung‘, wie sie aus der kapitalistischen Unbrauchbarkeit großer Teile der Welt und ihres Menschenmaterials hervorgeht“5. Das Gefahrenpotential, das von der Masse der Überflüssigen ausgeht, soll in Schach und die Überflüssigen selbst von den Grenzen der Zentren fern gehalten werden. Analog zur Aushöhlung der Rechtsform im „Kampf gegen den Terrorismus“ wird auch im „Kampf gegen die Überflüssigen“ die Rechtsform ausgehöhlt. Ebenso wie im „Kampf gegen den Terrorismus“ gilt im „Kampf gegen die Flüchtlinge“ der Ausnahmezustand.

In der Perspektive von Ausgrenzungsimperialismus und Ausnahmezustand wäre die Politik zu verstehen, die von den Ländern der kapitalistischen Zentren gegenüber Flüchtlingen verfolgt wird. Dabei sind die Ebenen der Ausgrenzungsstrategien mit der Aushöhlung des Rechts verbunden. Auf einige Aspekte sei kurz hingewiesen:

Auf einen weiteren Aspekt verweist die ehemalige Vorsitzende von Amnesty Deutschland, Barbara Lochbihler: „Wer von einem sicheren Drittstaat spricht, muss davon ausgehen, dass Flüchtlinge in diesem Land rechtsstaatliche Garantien genießen und nicht widerrechtlich abgeschoben werden können. Davon konnte in der Türkei schon bisher keine Rede sein.“6

Recht hin oder her: Die Türkei wird gebraucht als Schutzwall gegen Flüchtlinge mit Griechenland als Hinterlandmauer. Wie schon in den Weltordnungskriegen zeigt sich auch hier: Im zerfallenden Weltsystem ist es ebenso wenig möglich, sich Partner geschmäcklerisch auszusuchen, wie es möglich ist, sich an geltendes Recht oder an ‚Gebote der politischen Moral‘ zu halten. Da ist „es schon einmal geboten … vergessen zu können. Dazu gehören mitunter auch die Gebote der politischen Moral“, kommentierte der ‚Kölner Stadt-Anzeiger‘ den Flüchtlingsdeal mit der Türkei7. Dies impliziert das Eingeständnis, dass „wir“ uns Rechtsstaatlichkeit bedauerlicherweise nicht mehr leisten können.

In der verschärften Ausgrenzung überflüssiger Flüchtlinge verbindet sich die Politik mit den sog. „Sorgen“ der Bürger. Im Ausgrenzungsimperialismus finden ein „chauvinistisches Konkurrenz- und Herrschaftsinteresse von Lohnarbeitern und Sozialhilfeempfängern, Konzern-Management und politischer Klasse des Westens gegen die Massen des globalen Ostens und Südens“10 zusammen.

3. Ausgrenzungsimperialismus und Ausnahmezustand

Es ist kein Zufall, dass die Diskussion um die Flüchtlingskrise den Eindruck erweckt, es gehe um die Bewältigung eines Notstands. Er verlangt Ausnahmeregelungen. Bereits im Weltordnungskrieg hatte Robert Kurz den Zusammenbruch staatlicher Souveränität und den damit einhergehenden Einbruch der modernen Rechtsform analysiert und sich dabei kritisch auf Agamabens Reflexion des Zusammenhangs modernen Rechts mit der Figur des ‚homo sacer‘ und deren Verbindung zum Begriff des Ausnahmezustands bezogen. Ich möchte dies aufgreifen, zum einen, weil es hilfreich ist, die sog. Flüchtlingskrise zu verstehen, zum anderen, weil sich Metz/Seeßlen in ihrer kritischen Intervention zur Flüchtlingspolitik ebenfalls auf Agamben beziehen, dabei aber zu gänzlich anderen Schlussfolgerungen kommen.

3.1 Die Figur des homo sacer und der Ausnahmezustand bei Giorgio Agamben

Hier wird die Nähe zum ‚homo sacer‘ besonders deutlich. Der Begriff bezeichnet einen Menschen, der nichts mehr hat und nichts ist als sein „nacktes Leben“13. Er ist dadurch charakterisiert, dass er getötet, aber nicht geopfert werden darf, d.h. er ist vom weltlichen und vom religiösen Recht ausgeschlossen, vom weltlichen Recht, insofern er getötet werden darf, ohne dass der Täter rechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte, vom religiösen Recht, insofern er nicht geopfert werden darf. Ausgegrenzt, recht- und schutzlos ist er dennoch eine Figur des Rechts. Er steht für einschließende Ausschließung, für Ausschließung, insofern er vom Recht ausgeschlossen ist, für Einschließung, insofern er auch in der Ausschließung die Beziehung zum Recht nicht verliert.

„In der ausschließenden Einschließung des nackten Lebens in den Staat“14 gründen nach Agamben die souveräne Gewalt und das Recht – nicht im Vertrag, wie er gegen Hobbes Mythos vom Naturzustand betont. Der Naturzustand ist kein vorrechtlicher Raum, sondern „eine Lage, in der jeder für den anderen nacktes Leben und homo sacer ist“15. Wenn dies die Voraussetzung der Souveränität ist, dann ist der Naturzustand „in Wahrheit ein Ausnahmezustand“16. Naturzustand und Ausnahmezustand sind so aufeinander bezogen, dass der als Außen vorausgesetzte Naturzustand „im Innern (als Ausnahmezustand) wiedererscheint“.17 Ausnahmezustand und normale Ordnung gehören konstitutiv zusammen. Die souveräne Recht setzende Entscheidung bindet das nackte Leben in den Bereich ihrer Verfügung ein und hebt das Recht im Ausnahmezustand auf18. Dann ist das Ausgeschlossene „nicht völlig ohne Beziehung zur Norm“, sondern „bleibt … mit ihr in der Form der Aufhebung verbunden“19. Indem der ausschließende Souverän die Ausnahme setzt, unterhält er auch weiter eine Beziehung zum Ausgeschlossenen, die einer einschließenden Ausschließung.

Die Paradoxie einschließender Ausschließung kommt in der paradoxen Struktur des Ausnahmezustands zum Ausdruck: „Der Ausnahmezustand definiert einen Zustand des Gesetzes, in dem die Norm zwar gilt, aber nicht angewendet wird (weil sie keine ‚Kraft‘ hat), und auf der andren Seite Handlungen, die nicht den Stellenwert von Gesetzen haben, deren Kraft aber gewinnen.“20 Im Ausnahmezustand fallen „das, was der Norm entspricht, und das, was sie verletzt“21 zusammen. Anwendung und Überschreitung des Gesetzes können nicht unterschieden werden, „so dass das, was der Norm entspricht, und das, was sie verletzt, in ihm restlos zusammenfallen (wer während einer Ausgangssperre spazieren geht, überschreitet das Gesetz nicht mehr als der Soldat, der ihn gegebenenfalls in Ausübung des Gesetzes tötet).“22

Der Ort, an dem der Ausnahmezustand räumliche Gestalt gewinnt, ist das Lager23. In ihm bekommt die Ortslosigkeit des ‚homo sacer‘ eine räumliche Bestimmung. Von einer zeitweisen Aufhebung der Rechtsordnung wird der Ausnahmezustand „eine stabile räumliche Einrichtung, in der jenes nackte Leben wohnt, das in wachsendem Maße nicht mehr in die Ordnung eingeschrieben werden kann“24. Im Lager können Recht und Gewalt, Regel und Ausnahme, Normstiftung und -anwendung nicht mehr unterschieden werden, und dennoch muss über das ‚nackte Leben‘ im Lager entschieden werden. Ob mehr oder weniger Grausamkeiten begangen werden, hängt dann von Aufsehern und Funktionären ab, die vorübergehend in der Rolle des Souveräns agieren.

Der Paradoxie des Ausnahmezustands entspricht die Paradoxie der Souveränität: Der Souverän steht zugleich außerhalb und innerhalb der Rechtsordnung. Mit der legalen Macht, die Geltung des Gesetzes aufzuheben, setzt er sich „legal außerhalb des Rechts“25 und erklärt, „dass es kein Außerhalb des Rechts gibt“26. Den Raum der Ununterscheidbarkeit zwischen Recht und Gewalt, den der Souverän begründet und in den der ‚homo sacer‘ zugleich ein- und ausgeschlossen ist, verdeutlicht Agamben am Bann: „Dasjenige, was unter Bann gestellt wird, ist der eigenen Abgesondertheit überlassen und zugleich dem ausgeliefert, der es verlässt, zugleich eingeschlossen und ausgeschlossen, entlassen und gleichzeitig festgesetzt.“27 Der Verbannte ist nicht außerhalb des Gesetzes, sondern von ihm verlassen, „ausgesetzt auf der Schwelle, wo Leben und Recht, außen und innen verschwimmen“28.

Mit der Entscheidung über die Ausnahme entscheidet der Souverän „nicht über das Zulässige und das Unzulässige, sondern über die ursprüngliche Einbeziehung des Lebewesens in die Sphäre des Rechts.“29 Sie ist eine Beziehungsform des Banns, eine Beziehung, die das Leben im Bann hält, in dem es verlassen wird.30 Als eine „reine Form des Sich-auf-etwas-Beziehens im allgemeinen“31 geht sie einer Entscheidung über zulässig und unzulässig voraus und bleibt inhaltsleer. Das Gesetz als inhaltlich leere Beziehung des Banns gilt, aber hat keine Bedeutung. „Geltung ohne Bedeutung“ wird bei Agamben zur Formel, mit der die Form des Gesetzes umschrieben wird. Es ist – ganz auf der Linie Kants – „bloße Form … ein auf den Nullpunkt seines Gehaltes reduziertes Gesetz, das gleichwohl als solches gilt“32.

Die in den Bann eingeschlossenen und einer leeren Souveränität unterworfenen Individuen sind auf das „nackte Leben“33 reduziert, zum ‚homo sacer‘ gemacht. Nur als ein dem Bann Unterworfenes ist das Leben heilig. Entsprechend ist auch die mit den Menschenrechten gegen die souveräne Macht angerufene „Heiligkeit des Lebens“ gebunden an die „Unterwerfung des Lebens unter eine Macht des Todes, seine ursprüngliche Aussetzung in der Beziehung der Verlassenheit (abbandono)“34. Nur unter dieser Voraussetzung können Menschen rechtsfähige Subjekte sein. „Die Menschen müssen erst einmal vom Recht ausgeschlossen werden, damit sie ins Recht eingeschlossen werden“, kommentiert Robert Kurz35.

3.2 Die Frage nach dem Wesen von Demokratie und Recht

Bei Agamben selbst und mehr noch in der hier angedeuteten Rezeption treten für postmodernes Denken charakteristische Probleme zu tage: der Verzicht darauf, historische Entwicklungen auf die gesellschaftliche Form zu beziehen. Eine solche Denkweise bleibt ahistorisch und mündet in eine Tendenz zur Ontologisierung, die nach Ursprünglichem fragt. Agamben verortet den ‚homo sacer‘ und die mit ihm verbundene einschließende Ausschließung in der grauen Vorzeit der Antike. Dadurch bekommen sie eine transhistorische Aura, insofern sie irgendwie immer schon zu ‚unserer‘ Geschichte gehören. Dies entlastet von der Erkenntnis, dass Barbarisierung und Verwilderung dem Schoß der modernen Gesellschaft entspringen.

Im Weltordungskrieg hat Robert Kurz Agambens Kategorien aufgegriffen, sie aber nicht ahistorisch ontologisierend, sondern im Zusammenhang der Durchsetzungs- und Verlaufsgeschichte des Kapitalismus bis in die finale Krise zur Geltung gebracht40. Dafür ist Agamben insofern anschlussfähig, als er von „einer innersten Solidarität zwischen Demokratie und Totalitarismus“41 ausgeht. Entsprechend sind Ausnahmezustand und Normalzustand keine Gegensätze. Vielmehr ist der Ausnahmezustand die Grundlage des Normalzustandes.

Dieser Zusammenhang ist erst historisch verstanden, wenn die – von Agamaben ausgeblendete – Bindung von Herrschaft an den irrationalen kapitalistischen Selbstzweck und die mit ihm verbundene polare Konstitution von Politik und Ökonomie bzw. Recht und Ökonomie im Zusammenhang der Wert-Abspaltung in den Blick kommt. Die Reduktion auf „nacktes Leben“, der Bann als „ausschließende Einschließung“ ist dann erkennbar als Ausdruck des Zwangsverhältnisses, das mit dieser Form gesetzt ist. Das Kapitalverhältnis konstituiert mit dem betriebswirtschaftlichen Raum der Vernutzung menschlicher Arbeit einen normalen Raum einschließender Ausschließung, der allem Recht und freiem Willen voraus gesetzt ist. Hier wird das Leben auf nacktes Leben als Verausgabungseinheit von Arbeitskraft für den abstrakten Selbstzweck, der Mensch auf einen Arbeitsbehälter reduziert; in diesen Raum sind die Inidividuen eingebannt: Alle inhaltlichen Bestimmungen des Lebens wie Befriedigung der Bedürfnisse, Gesundheit etc. bleiben Abfallprodukte der Verwertungsmaschinerie. Das Lager ist der Raum einschließender Ausschließung, der Einbannung und Unterwerfung. Als Arbeitslager, Straflager, Vernichtungslager oder auch als vom Lager ununterscheidbares Armenhaus, Arbeitshaus, Zuchthaus... ist es keine zufällige geschichtliche Erscheinung, sondern „eine in den ‚Normalzustand‘ eingeschriebene stets präsente Logik“42. Mit Agamben gesprochen zeigt sich das Lager mit seiner „entortenden Verortung“ als „verborgene Matrix der Politik“43.

Alle Rechtsfähigkeit der Individuen ist an die Möglichkeit gebunden, dass sich das Leben in dem Rahmen, den die Verwertungsmaschinerie setzt, reproduzieren lässt. Sie stehen unter dem Vorbehalt ihrer Verwertbarkeit für den irrationalen und abstrakten Selbstzweck der Verwertungsmaschinerie. An diese Voraussetzung ist alles Recht, der sog. Allgemeine Wille und jede Souveränität gebunden.

Vor diesem Hintergrund wird der ‚Ausnahmezustand‘ erkennbar als „eine Verdichtung, Verhärtung, und akute Verschärfung von Herrschaft über ein ‚gewohntes‘, ‚normales‘ Maß hinaus“44. Der Normalzustand stößt angesichts der Krise an seine Grenzen, weil immer mehr überflüssiges Menschenmaterial aus dem Raum der Verwertung herausfällt. Die Reduktion auf nacktes Leben kann in den normalen betriebswirtschaftlichen Räumen nicht mehr funktionieren und fällt an den Souverän zurück. Ihm aber brechen mit den normalen Räumen einschließender Ausschließung die Grundlagen der Souveränität weg, so dass sich auch die Souveräne in Prozessen der Auflösung wiederfinden.

Mit der Flüchtlingskrise steht der Souverän vor einer Herausforderung, die er „nicht schaffen“ kann. Es ist weder möglich, die kapitalistisch ‚Überflüssigen‘ in Räume betriebswirtschaftlicher Vernutzung der Arbeitskraft noch in die daran gebundene Rechtsform einzuschließen. Der Normalzustand wird obsolet bzw. reduziert sich auf seinen repressiven Kern. Zugleich stößt die absterbende Souveränität auf die Grenzen ihrer Möglichkeiten. Was bleibt, sind „nur Übergangsformen der sozialen Repression, die an den Punkt der Ausweglosigkeit führen“45.

Wo die Auflösung der Souveränität einen bestimmten Punkt erreicht hat, müssen die ‚Überflüssigen‘ „ins Nichts entlassen werden“ oder „dort, wo die Souveränität noch fester gefügt ist … auf Dauer in Gefängnissen, Internierungslagern und KZ-ähnlichen Einrichtungen weggesperrt werden…“46. Bereits im Weltordnungskrieg hatte Robert Kurz angemerkt, dass auch dafür die Grundlage wegbricht, weil die Refinanzierung am „Finanzblasen-Kapitalismus“ hängt, der „auch schon auf seinem letzten Loch pfeift“47.

In den Flüchtlingen wird der „Punkt der Ausweglosigkeit“ präsent. An ihnen wird exekutiert, was allen droht, deren Arbeitskraft auf die Grenzen der Verwertbarkeit stößt: die Reduktion auf das „nackte Leben“, die Unterwerfung unter den Ausnahmezustand, der zum Normalzustand wird. Aus nackten Einheiten zur Verausgabung von Arbeitskraft werden „nackte biologische Verwaltungsobjekte, die … sukzessive aus dem Rechtszustand herausfallen“48.

Auch Metz/Seeßlen knüpfen in ihrer Intervention zur Flüchtlingspolitik an Agambens Figur des homo sacer und der mit ihr verbundenen Problematik der Souveränität und des Ausnahmezustands an. Weil sie die sog. Flüchtlingskrise jedoch nicht auf ein politisch-ökonomisches Gesamtverhältnis hin reflektieren, bleibt ihre Intervention in der politischen Sphäre stecken. Beklagt wird der im Umgang mit den Flüchtlingen sichtbar werdende Zerfall Europas „in ein postdemokratisches, neoliberales und bisweilen kindisch-bösartiges Monster und ein Projekt des unbarmherzigen Rückschritts“49. Die Klage mündet ein in den abstrakten Ruf nach Demokratie, Aufklärung und Humanität. Statt die konstitutive Verbindung von Nationalstaaten und Demokratie und deren Einbindung in die gesellschaftliche Totalität zu reflektieren, beschwören sie in einem Jargon der Eigentlichkeit das Unmögliche: „eine neue transnationale Form von Demokratie. Eine wirkliche Demokratie, die auf die Verteidigung der Freiheit, auf Gerechtigkeit und Solidarität zielt“50.

Angerufen wird ein abstrakter Universalismus, in dem Menschen nur rechtsfähig sind, wenn sie auch arbeits- und verwertungsfähig oder zumindest aus der Wertschöpfung finanzierbar sind. „Die auf den Zustand der Wertsubjektivität reduzierte Anerkennung des Menschen ist“ aber „identisch mit seiner Nichtanerkennung als ein darin nicht aufgehendes und darüber hinaus bedürftiges und soziales Wesen.“51 Dann aber – so folgert Robert Kurz – ist „der universale Einschluss … gleichzeitig ein universeller Ausschluss“52.

Mit Mauern und Stacheldraht nach außen, mit Lagern jenseits und diesseits der Grenzen, mit Beschneidung von Rechten hinsichtlich von Bewegungsfreiheit, Kommunikation und Information etc. nach innen verwirklicht der Souverän die einschließende Ausschließung im Namen des Rechts. Sie ist nicht Rückfall in eine überwundene Entwicklungsstufe in der Geschichte des Fortschritts. An ihr wird vielmehr das Wesen von Recht und Demokratie deutlich, deren Unterscheidung zwischen Normalität und Ausnahme entlang der Logik der Verwertbarkeit verläuft. Insofern spiegelt sich im Anerkennungsverfahren für Flüchtlinge, in ihrer Selektion in Nützliche und Überflüssige, in Verfolgte und ‚Nur'-Hungrige, Hilfsberechtigte und Abzuschiebende die grundsätzliche Selektion, die damit verbunden ist, dass Menschen nur in der Wertform Anerkennung finden können. Nicht anerkennungsfähig ist das „nackte Leben“, die nicht verwertbare leibliche Existenz. Dabei bestimmt der Souverän über Leben und Tod. Er entscheidet darüber, ob die Ressourcen noch zur Anerkennung reichen oder ob vor der Rampe der Selektion Stehende verworfen, abgeschoben und in letzter Konsequenz der Vernichtung preis gegeben werden.

4. Tödliche Leere: Verwilderung in der Konkurrenz und Selbstvernichtung

Je mehr mit den Prozessen globaler Entwertung die Grundlagen der Souveränität und des Rechts einbrechen, verschärft sich die ausweglose Situation und läuft zu auf die Vernichtung des Lebens als „letzte und absolute Reduktion des ‚nackten Lebens‘ auf tote Materie“53. Das Leben des ‚homo sacer‘ kann nicht mehr auf dem Altar der Verwertung geopfert werden, aber es ist tötbar – sei es durch den sukzessiven Entzug der Lebensgrundlagen, in Prozessen barbarischer Verwilderung oder durch finales Töten.

Vor diesem Hintergrund sollen am Schluss zwei Phänomene angesprochen werden, die mit der Flüchtlingskrise auftauchten. Zum einen: die ausländerfeindlichen, rassistischen und sexistischen Denk- und Handlungsweisen, die in männlicher Gewalt manifest wurden. Ungeachtet der Notwendigkeit, in der Auseinandersetzung mit diesen Phänomenen unterschiedliche Ebenen zu unterscheiden, kann in unserem Zusammenhang doch so viel gesagt werden:

Die mit Ängsten und widersprüchlichen Phänomenen einhergehende Krise muss von in die Subjektform gebannten, postmodern sozialisierten und narzisstisch orientierten Individuen verarbeitet werden. Wo die Möglichkeiten schwinden, die eigene Existenz zu reproduzieren, verschwinden die Überflüssigen buchstäblich im Nichts. Und den Noch-Nützlichen droht das gleiche Schicksal. Dies müssen Menschen verarbeiten, die in der Zwangsjacke der Subjektform stecken, der mit Arbeit und Familie die Grundlagen entzogen werden. Da liegt es – unter entsprechenden Voraussetzungen – nahe, die Leere der eigenen Existenz und der Grundlagen des Lebens mit essentialistischen und Gewissheit versprechenden Identitäten – mit religiösen Fundamentalismen, mit Völkischem, Nationalem oder auch Regionalem – zu füllen und die so aufgefüllte Leere mit Gewalt gegen vermeintliche Bedrohungen zu behaupten. Solche Gewaltakte wären zu verstehen als Selbstsetzung männlich-narzisstischer Krisensubjektivität. Demgegenüber werden Frauen – nun verantwortlich für Einkommen und Familie – zu Krisenverwalterinnen in Situationen, in denen es um das ‚nackte‘ Überleben geht – und das ohne jede Perspektive. Dabei sind sie männlichen Projektionen ausgesetzt, die unter narzisstischen Bedingungen unmittelbar in gewaltsame Affekte umgesetzt werden können.54

Zum zweiten wurde die sog. Flüchtlingskrise und die politische und mediale Auseinandersetzung damit begleitet von Amokläufern, die einen Migrationshintergrund hatten oder damit in Verbindung gebracht wurden. Nach Götz Eisenberg wird dabei ein „neues Skript“ erkennbar: „Es legt Tätern mit oder ohne migrantischem Hintergrund nahe, sich einer islamistischen Codierung zu bedienen und sich zum Sympathisanten des IS zu erklären. Das stiftet ‚Sinn‘ und sichert einem optimale Beachtung und Aufmerksamkeit.“55 Mit der Zuordnung zum Islamismus ist zugleich einer krisengeschüttelten Gesellschaft ein stabilisierender Feind von außen präsentiert. Dies entlastet und legitimiert Ausnahmeverhältnisse.

Gegenüber solcher Entlastung macht Eisenberg deutlich, in welche Richtung des Rätsels Lösung für Amok und Terrorismus zu suchen ist: „Die Normalität unserer Lebensverhältnisse gebiert Ungeheuer: Der Amokläufer verkörpert die dunkle Seite des Alltags, seinen verborgenen Schrecken.“56 Der Alltag kapitalistischer Lebensverhältnisse treibt – verschärft in sich zuspitzenden Krisenverhältnissen – Menschen in eine feindselige vernichtende Konkurrenz. Er drängt Überflüssige – wie Eisenberg formuliert – „in eine abseitige, anomische Position“57. Das gilt um so mehr für Migranten oder Kinder von Migranten. Sie „sind eingeklemmt zwischen zwei Welten, denen sie gleichermaßen nicht angehören.“58 Von beiden Welten sind sie verlassen und doch in sie eingeschlossen. Auch das Gesetz hat sich von ihnen zurück gezogen und gilt dennoch. Es hat „Geltung ohne Bedeutung“, zeigt darin seine inhaltliche Leere und schiebt die Überflüssigen ins Nichts ab.

Nach Robert Kurz zeigt sich an den Grenzen der Reproduktion des warenförmigen Systems, „die reale Metaphysik der Moderne in ihrer abstoßendsten Weise: Nachdem das bürgerliche Subjekt alle seine Hüllen abgestreift hat, wird deutlich, dass sich hinter diesen Hüllen NICHTS verbirgt, dass der Kern dieses Subjekts ein Vakuum ist, dass es sich um eine Form handelt, die ‚an sich‘ keinen Inhalt hat.“59 Hinter dieser Leere seht die Leere des Wertverhältnisses und der Souveränität als einbrechendes politisches Zwangsverhältnis, die Leere der allgemeinen Gesetzgebung mit ihrer „Geltung ohne Bedeutung“, die Agamben als „Nihilismus, in dem wir leben“60, bezeichnet.

Im Unterschied zu Agamben wäre jedoch der Nihilismus nicht allein auf der politischen Ebene der Souveränität und des Rechts zu suchen, sondern auf der Ebene der gesellschaftlichen Form, die sich in der empirischen Welt darstellen muss. Das inhaltliche Vakuum einer leeren Form unterwirft sich den gesamten Lebensprozess. In der Krise geht diesem Darstellungs- und Unterwerfungszwang die Substanz aus. Er stößt auf eine absolute Grenze und entwickelt sein Potential der Vernichtung: der Vernichtung des anderen in einer verwilderten Konkurrenz und der Vernichtung der gesamten sinnlosen, weil leeren Veranstaltung. Die Reduktion des Menschen auf „nacktes Leben“ mündet ein „in die letzte und absolute Reduktion des Lebens auf tote Materie“61. Die letzte Konsequenz der „einschließenden Ausschließung“ ist die Selbstvernichtung.

Während Agambens Kritik den Weg frei machen will, für eine „neue Politik…, die im wesentlichen noch zu erfinden bleibt“62, ist mit Robert Kurz zu konstatieren: „Da gibt es nichts mehr zu erfinden. Im Ausnahmezustand des 21. Jahrhunderts kann der Nomos der Moderne nicht umbenannt, sondern nur abgeschafft werden, wenn sich die Menschheit nicht selbst abschaffen soll.“63 In der Immanenz der Form gibt es keinen Weg aus der Krise – weder über das Einklagen der uneingelösten Ideale der Aufklärung noch über den Weg einer Kritik der Souveränität, die von der politisch-ökonomischen Seite der kapitalistischen Form abstrahiert und einen neuen Weg in einer neuen politischen Form suchen will. Was bleibt, ist das Beharren auf kategorialer Kritik und ihrer Rückbindung an die empirischen Verläufe. Nur wenn in diesem Zusammenhang erkannt und negiert wird, was die Grenze der kapitalistischen Immanenz konstituiert, kann es eine Chance geben, via negationis diese Grenzen zu transzendieren.

 





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